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EisBG · Eisenbahnbuchgesetz

§ 51 EisBG§. 51. Paragraph 51,

2. Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.

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Der einer Eisenbahnunternehmung beigegebene Regierungscommissär hat darüber zu wachen, daß nach den in Ansehung der Ausgabe und Einlösung der in Frage stehenden Eisenbahn-Prioritätsobligationen geltenden Bestimmungen vorgegangen werde, und daß insbesondere die Anzahl der ausgegebenen Prioritätsobligationen die in diesem Bestimmungen festgesetzte Gränze nicht überschreite.