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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

§ 31 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen

Vierter Abschnitt.

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Die Bestimmung des § 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll (Überliegezeit).

Die Überliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf die Dauer und die Berechnung der Überliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit (§ 29, Abs. 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überliegezeit in Ermanglung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.