Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
§ 56 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen
Vierter Abschnitt.
Sofern nicht durch Vereinbarung ein anderes bestimmt ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Die Bestimmungen des § 42, Abs. 1, finden entsprechende Anwendung.