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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

§ 69 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen

Vierter Abschnitt.

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Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des § 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (§ 64, Abs. 2) zu entrichten ist.