Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen · Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
§ 92 Privatrechtliche Verhältnisse der BinnenZusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung.
Sechster Abschnitt.
In bezug auf die Schadenersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der §§ 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Reeders der Schiffseigner tritt.
Препраща към
- Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen чл. 734
- Privatrechtliche Verhältnisse der Binnen чл. 739