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Übereinkommen und Statut über die Freihe · Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

§ 8 Übereinkommen und Statut über die FreiheArtikel 8.

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Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem der Vertragsteile nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Kündigung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tag ihres Einganges beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für die kündigende Macht Rechtswirkung.