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Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe · Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

§ 7 Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

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Artikel 7. Als Übergangsmaßnahme und für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1927 ab gerechnet, sollen die früher ausgestellten Eichscheine da zugelassen werden, wo sie es derzeit sind, sowie da, wo sie auf Grund eines Sonderabkommens anerkannt werden.