Binnenschiffahrtssachen – Verfahren · Binnenschiffahrtssachen – Verfahren
§ 2 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren
§ 2
Für Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte zuständig.
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§ 2
Für Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte zuständig.