Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. · Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. DV)
§ 2 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren (4. Artikel 2
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden (Rekurse) gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte wird den Oberlandesgerichten übertragen, die hierbei die Bezeichnung „Schiffahrtsobergerichte“ führen.