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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

§ 74 Luftfahrt – Abkommen über die InternatioTechnischer Beistand und Verwendung der Einnahmen

Artikel 74

В силаОфициален текст

Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates Geldmittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere Einrichtungen ganz oder teilweise bereitstellt, kann die Vereinbarung mit Zustimmung dieses Staates technischen Beistand bei der Aufsicht und beim Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen sowie die Bezahlung der Betriebskosten der Flughäfen und der anderen Einrichtungen, der Zins- und Tilgungsaufwände aus den durch den Betrieb der Flughäfen und der anderen Einrichtungen erzielten Einnahmen vorsehen.