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Abkommen über den Straßenverkehr · Abkommen über den Straßenverkehr

§ 16 Abkommen über den Straßenverkehr

Artikel 16

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1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch für Oberleitungsomnibusse [Trolleybusse].

2. a)

Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wo ihnen diese Verpflichtung durch besondere Zeichen [Signale] kenntlich gemacht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt ist;

b) Radfahrer müssen, wenn die Verkehrsverhältnisse es erfordern, einzeln hintereinander fahren; außer in besonderen, durch die Landesgesetzgebung bestimmten Fällen dürfen auf der Fahrbahn nie mehr als zwei Radfahrer nebeneinander fahren;

c) Radfahrer dürfen sich nicht von Fahrzeugen ziehen lassen;

d) Die Vorschrift des Artikels 12 Absatz 4 d) gilt nicht für Radfahrer in Ländern, deren Gesetzgebung etwas anderes bestimmt.