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Schifffahrt – Regelung der Donauschiffah · Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

§ 7 Schifffahrt – Regelung der DonauschiffahArtikel VII. Artikel römisch sieben.

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Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben während ihres Verkehrs zwischen den beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren, die von allen ausländischen ein- und austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben werden.