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Abkommen zwischen Österreich und Bulgari · Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und BulgariArtikel 9

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Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem vorübergehenden Eingang in das Gebiet und Ausgang aus dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen, Steuern und Gebühren.