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Schifffahrt – Abkommen über die Benützun · Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

§ 2 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 2

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Ein von der Österreichischen Bundesregierung ernanntes Mitglied der Unterkommission wird seinen ständigen Amtssitz in Triest haben und gemäß den Weisungen der österreichischen Zentralbehörden die wirtschaftlichen Interessen Österreichs, soweit sie den Verkehr über Triest betreffen, vertreten. Dieses Mitglied wird den Auftrag haben, mit den zuständigen italienischen Behörden ständig zusammenzuarbeiten und diesen erforderlichenfalls die Annahme von Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ziele zu erreichen.