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Schifffahrt – Abkommen über die Benützun · Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

§ 8 Schifffahrt – Abkommen über die BenützunArtikel 8

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Die Italienische Regierung erteilt ihre Zustimmung dazu, daß, vorbehaltlich besonderer Abmachungen, die Österreichische Regierung sich des Hafens von Triest als Ausrüstungshafen für Handelsschiffe mit österreichischer oder anderer Flagge bedienen kann.