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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 14b EisbGBetriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

1. Hauptstück Konzession

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Die Konzession ist für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der Betriebseröffnung der ersten Teilstrecke. In der Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist festzusetzen.