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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 26 EisbGAuskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens

В силаОфициален текст

Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, dass die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auch den sich ausweisenden Behördenorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2015-11-27