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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 31d EisbGBerührte Interessen

1. Abschnitt Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

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Werden durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist den zuständigen Dienststellen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches.