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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 46 EisbGVerhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

2. Hauptstück Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

В силаОфициален текст

Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Betrieb einer Eisenbahn, den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und den Verkehr auf einer Eisenbahn störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische Einrichtungen und Schienenfahrzeuge zu beschädigen, zu besteigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen oder Signale zu geben.

История на изменения
  • In Kraft seit 2006-07-27