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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 47a EisbGBenützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

2. Hauptstück Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

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Nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den hiezu Berechtigten und nur unter den vom Eisenbahnunternehmen aus Sicherheitsgründen vorzuschreibenden Bedingungen, die zumindest dem Wegeberechtigten bekannt zu machen sind, benützt werden.