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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 67c EisbGGemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

1. Unterabschnitt Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

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Die Wegeentgelte können über einen angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsdienste gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten Wegeentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsdiensten verursachten Kosten in Beziehung bleiben.