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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 69 EisbGEntrichtung der Wegeentgelte

3. Unterabschnitt Sonstiges

В силаОфициален текст

Der Fahrwegkapazitätsberechtigte hat das für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und das für die Gewährung des Mindestzugangspaketes festgesetzte Wegeentgelt an die entgelterhebende Stelle zu entrichten. Die entgelterhebende Stelle hat dieses Wegeentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten, welches dieser Stelle die Funktion einer entgelterhebenden Stelle vertraglich übertragen hat.

История на изменения
  • In Kraft seit 2015-11-27