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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 85 EisbGKosten und Entschädigung der Mitglieder

7. Teil Regulierungsbehörde

В силаОфициален текст

Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld festlegen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01