§ 90 EisbGGrundlegende Anforderungen
1. Abschnitt Allgemeines
Die grundlegenden Anforderungen sind die Gesamtheit aller Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 angeführt sind.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-12-23