§ 147 LFGHaftung für Postsendungen
1. Abschnitt Anwendungsbereich
Auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-06-01