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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 155 LFGAnzeigepflicht

2. Abschnitt Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

В силаОфициален текст

Der Geschädigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Halters Kenntnis erlangte, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Halter innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.

История на изменения
  • In Kraft seit 2006-07-01