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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 159 LFG

3. Abschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag

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Für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Frachtgut haftet der Beförderer zudem dann nicht, wenn er beweist, dass der Schaden nur durch

1. die mangelhafte Verpackung des Frachtguts durch eine andere Person als den Beförderer oder seine Leute,

2. einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder einen Aufstand oder

3. ein hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr des Frachtguts verursacht worden ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2006-07-01