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Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahr · Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (UdSSR)

§ 11 Schiffahrt – Regelung der DonauschiffahrArtikel 11

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Die Bediensteten der Schiffahrtsbehörden und Schiffahrtsunternehmungen eines der Vertragschließenden Teile bedürfen ordentlicher Reisepässe mit den entsprechenden Sichtvermerken, wenn sie die Staatsgrenze des anderen Teiles zu dienstlichen Zwecken überschreiten.

Dabei wird jeder der Vertragschließenden Teile Vorsorge treffen, daß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die erforderlichen Sichtvermerke in kürzestmöglicher Frist erteilt werden und ihnen erforderlichenfalls der Zutritt zu den Donauhäfen und Schiffen gestattet wird.