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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 21 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXI Artikel römisch 21

Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen

В силаОфициален текст

Das Personal des Büros besteht aus einem Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern, ferner aus Beamten oder Angestellten, die vom Direktor vorübergehend oder dauernd eingestellt werden.

Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen werden entlohnt; sie erhalten entweder Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.

Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter und der Beamten oder Angestellten werden vom Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.

Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung der Beamten und Angestellten des Büros werden vom Direktor des Büros ausgesprochen, es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt, die vom Komitee bestellt wurden; für diese können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß des Komitees getroffen werden.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 346/1968 .)

История на изменения
  • In Kraft seit 1968-01-18