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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 31 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXI Artikel römisch 31

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Finanzielle Bestimmungen

В силаОфициален текст

Im Falle der Auflösung der Organisation wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß gezahlt haben, und vorbehaltlich der vertraglichen oder erworbenen Rechte des im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.