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Übereinkommen über die Gründung einer In · Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

§ 35 Übereinkommen über die Gründung einer InArtikel XXXV Artikel römisch 35

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder zu jedem anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der Französischen Republik gerichteten Note erklären, daß das vorliegende Übereinkommen für die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.

Das vorliegende Übereinkommen tritt für das Gebiet oder für die in der Note bezeichneten Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Note bei der Regierung der Französischen Republik eingetroffen ist.

Die Regierung der Französischen Republik wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen mitteilen.