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StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 8b StVO

II. ABSCHNITT. römisch zwei. ABSCHNITT. Fahrregeln.

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(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,

1. rückwärts zu fahren und

2. umzukehren.

(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.