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Luftverkehrsabkommen (Ungarn) · Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

§ 17 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)Kündigung.

Artikel XVII. Artikel römisch siebzehn.

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Dieses Abkommen gilt so lange, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil auf diplomatischem Weg seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall verliert es seine Gültigkeit ein Jahr nach Überreichung dieser Mitteilung, es sei denn, daß die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist einvernehmlich als unwirksam erklärt wird.