Luftverkehrsabkommen (Ungarn) · Luftverkehrsabkommen (Ungarn)
§ 4 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)Flugsicherheit und technische Durchführung der Flüge.
Artikel IV. Artikel römisch vier.
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 dieses Abkommens geregelt.