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Luftverkehrsabkommen (Ungarn) · Luftverkehrsabkommen (Ungarn)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (Ungarn)Kennzeichen der Luftfahrzeuge und Borddokumente.

Artikel VIII. Artikel römisch acht.

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Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils die für internationale Flüge festgesetzten Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen sich folgende Dokumente an Bord befinden:

der Eintragungsschein,

das Lufttüchtigkeitszeugnis,

die Zivilluftfahrt-Personalausweise der Piloten und der übrigen Besatzungsmitglieder,

das Bordbuch,

der Genehmigungsbescheid der Bordfunkanlagen,

die Passagierliste,

die Frachtmanifeste.