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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 1 Schiffahrt auf der DonauArtikel 1.

KAPITEL I. KAPITEL römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

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Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.