Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 22 Schiffahrt auf der DonauArtikel 22.
Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Stromsonderverwaltungen.
Die in Artikel 20 und 21 erwähnten Abkommen über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet) sind der Kommission zur Kenntnis zu bringen.