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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 26 Schiffahrt auf der DonauArtikel 26.

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Schiffahrt.

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Die auf der Donau geltenden Sanitäts- und Polizeivorschriften sind ohne Unterschied der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände anzuwenden.

Die Zoll-, Sanitäts- und Stromüberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese bringen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission zur Kenntnis, um ihr die Möglichkeit zu geben, an der Vereinheitlichung der Zoll- und der Sanitätsvorschriften mitzuwirken sowie die Vorschriften über die Stromüberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 lit. g).

Die Zoll-, Sanitäts- und Polizeivorschriften dürfen die Schiffahrt nicht behindern.