Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 29 Schiffahrt auf der DonauArtikel 29.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Schiffahrt.
Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche Funkanlagen sowie an Land befindliche Nachrichtenanlagen für Zwecke der Schiffahrt benützen.