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Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau

§ 41 Schiffahrt auf der DonauArtikel 41.

KAPITEL IV. KAPITEL römisch vier. Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.

В силаОфициален текст

Schiffe, die in Häfen zum Laden oder Löschen einlaufen, sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und so weiter auf Grund von Abmachungen mit den betreffenden Transport- und Spedititonsdiensten zu benützen.

Die Beträge, die für die geleisteten Dienste zu entrichten sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.

Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Umfanges der Arbeiten und der Art der Waren gewährte Vergünstigungen sind nicht als unterschiedliche Behandlung anzusehen.