Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 10 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 10
1. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates kann eine erteilte Konzession nach den nationalen Gesetzen zurücknehmen, wenn der Konzessionsinhaber die Kraftfahrlinie (Transitlinie) trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den nationalen Gesetzen und Vorschriften oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
2. Sowohl von einer erfolgten schriftlichen Verwarnung als auch vom Entzug der Konzession ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.