Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 12 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 12
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden die notwendigen Maßnahmen für die bevorzugte Abfertigung der Linienfahrzeuge bei der Grenzkontrolle veranlassen.