Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 18 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 18
Vertreter der zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auftreten, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung dieser Bestimmungen festlegen.