Personen- und Güterverkehr auf der Straß · Personen- und Güterverkehr auf der Straße
§ 27 Personen- und Güterverkehr auf der Straß
Artikel 27
Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen können nicht ausgenützte Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise dauernd oder vorübergehend verweigert werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen, wenn es der Vertragsstaat verlangt.