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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 21 Warschauer AbkommenArtikel 21.

3. KAPITEL HAFTUNG DES LUFTFRACHTFÜHRERS

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Beweist der Luftfrachtführer, daß ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, daß der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.