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Warschauer Abkommen · Warschauer Abkommen

§ 39 Warschauer AbkommenArtikel 39.

5. KAPITEL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

В силаОфициален текст

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile hievon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.

(2) Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich des Vertragsteils, der sie ausgesprochen hat.