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Abkommen über die Besteuerung von Straße · Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen

§ 2 Abkommen über die Besteuerung von StraßeARTIKEL 2

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Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und vorübergehend im Rahmen einer internationalen Personenbeförderung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden. Diese Befreiung gilt nicht für Wege- und Brückengelder, Verbrauchsteuern oder Steuern oder Abgaben von Beförderungen.