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Übereinkommen zwischen Österreich und De · Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

§ 3 Übereinkommen zwischen Österreich und DeArtikel 3.

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(1) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer.

(2) Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

(3) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben.