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Luftverkehrsabkommen – gewerblicher plan · Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

§ 10 Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planArtikel 10. Flughafen- und ähnliche Gebühren

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Die Gebühren, die von einem der Vertragschließenden Teile für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen durch Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragsstaates eingehoben werden, sollen nicht höher sein als jene, die von seinen nationalen Luftfahrzeugen, welche internationale Fluglinien betreiben, bezahlt werden.