Luftverkehrsabkommen (Israel) · Luftverkehrsabkommen (Israel)
§ 15 Luftverkehrsabkommen (Israel)Artikel 15. Registrierung
Das vorliegende Abkommen, jede Abänderung und jeder auf Grund dieses Abkommens durchgeführte Notenwechsel sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.